Der Bund liesse eine kurze Jagdzeit zu; Waadt nutzt die Befugnis nach JSG Art. 5 Abs. 4 und schont die Art kantonal ganzjaehrig. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: Schonzeit für Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober — eidgenoessisch jagdbar also 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung vom 01.02.2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Waadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 01.02.2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.