Nicht mit dem Steinmarder verwechseln: der Haus- oder Steinmarder hat nach § 27 Abs. 1 lit. b eine Schusszeit, der Baummarder ist ganzjährig geschont. Zusätzlich gelten die Verbote des § 26 Abs. 2 (Beunruhigen, Verfolgen, Fangen, Wurfstätten).

Quelle: , § 1 (Wild), § 26 (Ganzjährige Schonung), § 27 (Schuss- und Schonzeit), § 27a (Ausnahmen) — Landesrecht konsolidiert Vorarlberg, Gesetzesnummer 20000568 · Stand Fassung vom 24.08.2026; § 27 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 30/2022, § 26 durch LGBl.Nr. 82/2019, § 1 durch LGBl.Nr. 30. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Vorarlberg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 24.08.2026; § 27 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 30/2022, § 26 durch LGBl.Nr. 82/2019, § 1 durch LGBl.Nr. 30 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.