Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Uri nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Nicht zu verwechseln mit dem in JSV Anhang 1 aufgeführten 'Chukar-Steinhuhn' (Alectoris chukar), einer nicht einheimischen Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr und Haltung; auch dieses ist keine jagdbare Art. Vgl. Jagdbetriebsvorschriften Art. 6 Abs. 2: 'Geschützt sind überdies alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören.' Nicht in JSG Art. 5 enthalten — keine jagdbare Art.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.