Der Sikahirsch (Cervus nippon) steht zugleich in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Tierart; nach JSV Art. 8a Abs. 5 regulieren und entfernen die Kantone solche Bestände in der freien Wildbahn (Uri: KJSV Art. 38 Bst. h) — behördliche Massnahme, keine Jagdzeit. Der Schonungsstatus ist aus der als abschliessend gelesenen Patentliste abgeleitet. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: Schonzeit für Damhirsch, Sik

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Sikawild

Aus Asien stammende Hirschart, in DACH lokal eingebürgert.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.