Abgeleiteter Status aus der als abschliessend gelesenen Patentliste in KJSV Art. 7 Abs. 2. Bemerkenswert: Uri hat aus derselben JSG-Bestimmung den Kolkraben ins Niederwildjagdpatent übernommen, die Ringeltaube dagegen nicht. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. m: Schonzeit für Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe und Nebelkrähe 'vom 16. Februar bis 31. Juli', eidgenössischer Jagdzeit-Rahmen somit 1. August bis 1

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Ringeltaube

Häufige Wildtaube, klassisches Federwild der Saatzeitenjagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.