Abgeleiteter Status aus der als abschliessend gelesenen Patentliste; eine ausdrückliche Schonungsnorm für das Rebhuhn existiert im Urner Recht nicht. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l: Schonzeit 'vom 1. Dezember bis 15. Oktober', eidgenössischer Jagdzeit-Rahmen somit 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.