Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nutria zählt in Uri nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Besonderheit gegenüber den übrigen 'nicht jagdbaren' Arten: die Nutria ist nicht 'geschützt' nach JSG Art. 7 Abs. 1, sondern liegt schlicht ausserhalb des Geltungsbereichs des Jagdgesetzes (JSG Art. 2). Regulierung läuft über JSV Art. 8a Abs. 5 (Kantone regulieren und entfernen Bestände nicht einheimischer Arten nach Anhang 1), in Uri über KJSV Art. 38 Bst. h — behördliche Massnahme, keine Jagdzei

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.