Uri hat die jagdbaren Wasservogelarten gegenüber dem Bundesrahmen eingeschränkt (zulässig nach JSG Art. 5 Abs. 4, kantonale Zuständigkeit nach KJSV Art. 36 Bst. a). Abgeleiteter Status: die Aufzählung in KJSV Art. 7 Abs. 2 Bst. d ist als abschliessend zu lesen — sie wird in den Jagdbetriebsvorschriften wortgleich wiederholt und dort ausdrücklich um eine Negativabgrenzung (Haubentaucher) ergänzt. J

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.