Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Hermelin zählt in Uri nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Geschützte Art. Vgl. Jagdbetriebsvorschriften Art. 6 Abs. 2: 'Geschützt sind überdies alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören.' Nicht in JSG Art. 5 enthalten — keine jagdbare Art.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Hermelin

Klein-Marder mit weißem Winterfell, in DACH überwiegend nicht mehr bejagt.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.