Zwei getrennte Schienen beachten: Der Damhirsch (Dama dama) steht zugleich in JSV (SR 922.01) Anhang 1 als nicht einheimische Tierart. Nach JSV Art. 8a Abs. 5 müssen die Kantone Bestände solcher Arten, die in die freie Wildbahn gelangt sind, regulieren und soweit möglich entfernen (in Uri über KJSV Art. 38 Bst. h). Das ist eine behördliche Massnahme und keine Jagdzeit für Patentjäger. Der Schonung

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Uri durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 2026-08-24) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.