Schonzeit · AT-7
Federwild Tirol
Schonzeit Rabenkrähe
In Tirol — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026), nach Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004).
Schonzeit
Ganzjährig
Rabenkrähe ist in Tirol ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Keine reguläre Jagdzeit. § 52d TJG 2004 ermächtigt die Landesregierung, per Verordnung einen örtlich, zeitlich und ziffernmässig begrenzten Abschuss von Rabenkrähen zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen vorzuschreiben — eine solche Verordnung ist keine Jagdzeit und wurde hier nicht geprüft.
Quelle: Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41/2004 idgF; § 2 Abs. 1, § 36, § 38a, § 52c, § 52d und Anlage (zu § 2 Abs. 1 erster Satz) 'Jagdbare Tiere' · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rabenkrähe
Bejagbarer Rabenvogel, ganzjährige oder lange Jagdzeit in vielen BL.