Keine Schonzeit

Iltis hat in Tirol keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Anlage zu § 2 Abs. 1 TJG 2004, Z 1 lit. b: 'Iltis (Mustela putorius)' — jagdbar. 2. DVO zum TJG 2004, § 1 Abs. 3: 'Alle sonstigen jagdbaren Wildarten dürfen während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden.' Der Iltis ist weder in § 1 Abs. 1 noch in § 1 Abs. 2 genannt.

Quelle: , LGBl. Nr. 41/2004 idgF; § 2 Abs. 1, § 36, § 38a, § 52c, § 52d und Anlage (zu § 2 Abs. 1 erster Satz) 'Jagdbare Tiere' · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Iltis

Klein-Marder, überwiegend in Feuchtgebieten, lokal stark zurückgegangen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Tirol durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand RIS Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.