Schonzeit · AT-7
Raubwild Tirol
Schonzeit Hermelin
In Tirol — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026), nach Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Hermelin zählt in Tirol nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.
Nicht dem Tiroler Jagdrecht unterliegend.
Quelle: Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41/2004 idgF; § 2 Abs. 1, § 36, § 38a, § 52c, § 52d und Anlage (zu § 2 Abs. 1 erster Satz) 'Jagdbare Tiere' · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Hermelin
Klein-Marder mit weißem Winterfell, in DACH überwiegend nicht mehr bejagt.
Hinweis
Schonzeiten werden in Tirol durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand RIS Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.