Keine Schonzeit

Fuchs hat in Tirol keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Anlage zu § 2 Abs. 1 TJG 2004, Z 1 lit. b: 'Fuchs (Vulpes vulpes)' — jagdbar. 2. DVO zum TJG 2004, § 1 Abs. 3: 'Alle sonstigen jagdbaren Wildarten dürfen während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden.' Der Fuchs ist weder in § 1 Abs. 1 noch in § 1 Abs. 2 genannt (in der Fassung bis 2023 war er in § 1 Abs. 2 aF ausdrücklich als ganzjährig bejagbar aufgezählt).

Quelle: , LGBl. Nr. 41/2004 idgF; § 2 Abs. 1, § 36, § 38a, § 52c, § 52d und Anlage (zu § 2 Abs. 1 erster Satz) 'Jagdbare Tiere' · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Fuchs

Häufigstes Raubwild in DACH, ganzjährige Bejagung in vielen BL.

Hinweis

Schonzeiten werden in Tirol durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand RIS Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 24.08.2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.