Schonzeit · CH-TG
Schalenwild Thurgau
Schonzeit Wisent
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Keine Jagdzeit. Im Kanton Thurgau existiert keine freilebende Wisentpopulation; für Tiere aus Gehegehaltung, die ausbrechen, greift JGRV § 15 (Entscheid des Departementes über Massnahmen gegenüber geschützten Tieren).
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Wisent
Größtes Landsäugetier Europas, in DACH praktisch nur in Reservaten — keine reguläre Bejagung.