Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Der Steinmarder bleibt im Thurgau bejagbar, während der Baummarder (Edelmarder) kantonal ganzjährig geschützt ist – die sichere Ansprache ist deshalb rechtlich entscheidend. Nachtjagd (Pirsch und Ansitz) auf Marder ist nach JGRV § 26 zugelassen; im Wald gilt daneben JSV Art. 3ter. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k: Schonzeit 16. Februar bis 31. August, eidg. Jagdzeit somit 1. September bis 15. Februar.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinmarder

Synanthroper Marder, lebt eng mit Mensch in Dörfern und Stadträndern.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.