Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Thurgau nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Nicht zu verwechseln mit dem Chukar-Steinhuhn (Alectoris chukar), das als nicht einheimische Art in JSV Anhang 1 steht (Einfuhr/Haltung bewilligungspflichtig) und ebenfalls keine Jagdzeit hat.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.