Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinbock zählt in Thurgau nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Keine ordentliche Jagdzeit. Die Regulierung ist ein behördlich verfügter Sondereingriff im Fenster 01.09.–30.11. und setzt eine genehmigte Abschussplanung sowie eine Steinbockkolonie voraus. Im Kanton Thurgau bestehen keine Steinbockkolonien; JGRV § 14 nennt den Steinbock nicht.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinbock

Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.