Schonzeit · CH-TG
Schalenwild Thurgau
Schonzeit Sikawild
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
01.02 bis 31.07
In dieser Zeit darf Sikawild in Thurgau nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.08 – 31.01 |
Zusätzlich ganzjährig geschützt sind nach JGRV § 14 Abs. 1 Ziff. 1 die von ihren Jungen begleiteten Muttertiere von Sikawild. Freilebendes Sikawild kommt im Thurgau praktisch nicht vor; Sikahirsch steht in JSV Anhang 1 (Haltung bewilligungspflichtig). Für aus Gehegen ausgebrochene Tiere gilt JGRV § 15. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: Schonzeit 1. Februar bis 31. Juli, eidg. Jagdzeit somit 1. August bis
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Sikawild
Aus Asien stammende Hirschart, in DACH lokal eingebürgert.