Schonzeit · CH-TG
Schalenwild Thurgau
Schonzeit Rehwild
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
01.01 bis 30.04
In dieser Zeit darf Rehwild in Thurgau nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.05 – 31.12 |
Der Thurgau verkürzt die eidgenössische Jagdzeit um den Januar: kantonale Schonzeit 01.01.–30.04. statt 01.02.–30.04. Zusätzlich ganzjährig geschützt sind nach JGRV § 14 Abs. 1 Ziff. 1 die von ihren Jungen begleiteten Muttertiere (führende Rehgeissen). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. d: Schonzeit 1. Februar bis 30. April, eidg. Jagdzeit somit 1. Mai bis 31. Januar.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rehwild
Häufigste Schalenwildart in Mitteleuropa, Einzelgänger oder kleine Sprünge im Wald-Feld-Saum.