Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Der Thurgau verkürzt die eidgenössische Jagdzeit um den Januar: kantonale Schonzeit 01.01.–30.04. statt 01.02.–30.04. Zusätzlich ganzjährig geschützt sind nach JGRV § 14 Abs. 1 Ziff. 1 die von ihren Jungen begleiteten Muttertiere (führende Rehgeissen). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. d: Schonzeit 1. Februar bis 30. April, eidg. Jagdzeit somit 1. Mai bis 31. Januar.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rehwild

Häufigste Schalenwildart in Mitteleuropa, Einzelgänger oder kleine Sprünge im Wald-Feld-Saum.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.