Schonzeit · CH-TG
Federwild Thurgau
Schonzeit Rebhuhn
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Häufige Fehlerquelle: Wer nur JSG Art. 5 liest, hält das Rebhuhn für jagdbar. Die Jagdverordnung stellt es schweizweit unter Schutz. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l nennt das Rebhuhn zwar noch mit Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober – diese Bestimmung ist jedoch durch JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a überlagert: das Rebhuhn ist geschützt, es besteht keine eidgenössische Jagdzeit.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rebhuhn
Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.