Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Rebhuhn zählt in Thurgau nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Häufige Fehlerquelle: Wer nur JSG Art. 5 liest, hält das Rebhuhn für jagdbar. Die Jagdverordnung stellt es schweizweit unter Schutz. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l nennt das Rebhuhn zwar noch mit Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober – diese Bestimmung ist jedoch durch JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a überlagert: das Rebhuhn ist geschützt, es besteht keine eidgenössische Jagdzeit.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.