Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nutria zählt in Thurgau nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Nutria unterliegt in der Schweiz nicht dem Jagdrecht – es gibt weder eine Jagdzeit noch einen jagdrechtlichen Schutzstatus. Massnahmen gegen ausgewilderte Bestände laufen über JSV Art. 8a Abs. 5 (kantonale Regulierung nicht einheimischer Arten). Für die Praxis heisst das: kein Abschuss im Rahmen der Jagdausübung ohne behördliche Grundlage.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.