Schonzeit · CH-TG
Raubwild Thurgau
Schonzeit Nutria
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Die Nutria unterliegt in der Schweiz nicht dem Jagdrecht – es gibt weder eine Jagdzeit noch einen jagdrechtlichen Schutzstatus. Massnahmen gegen ausgewilderte Bestände laufen über JSV Art. 8a Abs. 5 (kantonale Regulierung nicht einheimischer Arten). Für die Praxis heisst das: kein Abschuss im Rahmen der Jagdausübung ohne behördliche Grundlage.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nutria
Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.