Keine Schonzeit

Marderhund hat in Thurgau keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Anders als in vielen deutschen Bundesländern steht der Marderhund in der Schweiz ausdrücklich auf der Liste der jagdbaren Arten und ist ganzjährig bejagbar. Er ist zusätzlich in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art geführt (Einfuhr/Haltung bewilligungspflichtig). JSG Art. 5 Abs. 3 lit. a: ganzjährig jagdbar, keine Schonzeit.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Marderhund

Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.