Schonzeit · CH-TG
Raubwild Thurgau
Schonzeit Marderhund
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Keine Schonzeit
Anders als in vielen deutschen Bundesländern steht der Marderhund in der Schweiz ausdrücklich auf der Liste der jagdbaren Arten und ist ganzjährig bejagbar. Er ist zusätzlich in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art geführt (Einfuhr/Haltung bewilligungspflichtig). JSG Art. 5 Abs. 3 lit. a: ganzjährig jagdbar, keine Schonzeit.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Marderhund
Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.