Im Thurgau gilt KEINE Jagdzeit auf den Feldhasen – kantonal ganzjährig geschützt, obwohl das Bundesrecht 01.10.–31.12. zuliesse. Abschussbewilligung im Einzelfall nach JGRV § 14 Abs. 2. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f: 'Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen' – Schonzeit 1. Januar bis 30. September, eidg. Jagdzeit somit 1. Oktober bis 31. Dezember.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Feldhase

Niederwild der offenen Feldlandschaft, Bestände seit Jahrzehnten rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.