Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Wichtig: Die Elster ist in der Schweiz trotz JSG Art. 5 Abs. 3 NICHT ganzjährig bejagbar – die Jagdverordnung setzt eine Schonzeit. Die Ausnahme für Schwärme in JSV Art. 3bis Abs. 2 lit. c gilt nur für Rabenkrähen, nicht für die Elster. JSG Art. 5 Abs. 3 lit. b (ganzjährig), eingeschränkt durch JSV Art. 3bis Abs. 2 lit. c: Schonzeit 16. Februar bis 31. Juli, eidg. Jagdzeit somit 1. August bis 15.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Elster

Bejagbarer Rabenvogel, je nach BL mit Jagdzeit oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.