Schonzeit · CH-TG
Schalenwild Thurgau
Schonzeit Damwild
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
01.02 bis 31.07
In dieser Zeit darf Damwild in Thurgau nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.08 – 31.01 |
Zusätzlich ganzjährig geschützt sind nach JGRV § 14 Abs. 1 Ziff. 1 die 'Muttertiere von Wildschwein, Reh-, Rot-, Dam- und Sikawild, die von ihren Jungen begleitet sind'. Freilebendes Damwild kommt im Thurgau praktisch nicht vor; Damhirsch steht zudem in JSV Anhang 1 (Haltung bewilligungspflichtig). Für aus Gehegen ausgebrochene Tiere gilt JGRV § 15. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: Schonzeit 1. Februar b
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Damwild
Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.