Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Zusätzlich ganzjährig geschützt sind nach JGRV § 14 Abs. 1 Ziff. 1 die 'Muttertiere von Wildschwein, Reh-, Rot-, Dam- und Sikawild, die von ihren Jungen begleitet sind'. Freilebendes Damwild kommt im Thurgau praktisch nicht vor; Damhirsch steht zudem in JSV Anhang 1 (Haltung bewilligungspflichtig). Für aus Gehegen ausgebrochene Tiere gilt JGRV § 15. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: Schonzeit 1. Februar b

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.