Schonzeit · CH-TG
Raubwild Thurgau
Schonzeit Dachs
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
16.01 bis 15.06
In dieser Zeit darf Dachs in Thurgau nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 16.06 – 15.01 |
Nachtjagd (Pirsch und Ansitz) auf den Dachs ist im Thurgau nach JGRV § 26 zugelassen; im Wald ist daneben JSV Art. 3ter (Nachtjagdverbot, ausgenommen Passjagd) zu beachten. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. i: Schonzeit 16. Januar bis 15. Juni, eidg. Jagdzeit somit 16. Juni bis 15. Januar.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Dachs
Schweres Raubwild der Familie der Marder, lebt in größeren Bauen.