Schonzeit · CH-TG
Federwild Thurgau
Schonzeit Blässhuhn
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
01.02 bis 31.08
In dieser Zeit darf Blässhuhn in Thurgau nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.09 – 31.01 |
Örtlich zu beachten: In eidgenössischen und kantonalen Wasser- und Zugvogelreservaten sowie in Vogelreservaten/Wildtierschutzgebieten nach JG § 25 gelten Gebietsverbote, die die Jagdzeit räumlich einschränken (v. a. Untersee/Rhein). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o: Schonzeit 1. Februar bis 31. August, eidg. Jagdzeit somit 1. September bis 31. Januar.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Blässhuhn
Wasservogel der Familie der Rallen, in einigen BL bejagbar.