Im Thurgau gilt KEINE Jagdzeit auf den Baummarder, obwohl das Bundesrecht ihn als Edelmarder freigibt. Achtung Verwechslungsgefahr mit dem Steinmarder, der im Thurgau bejagbar bleibt. Abschussbewilligung im Einzelfall nach JGRV § 14 Abs. 2. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k: 'Edelmarder und Steinmarder' – Schonzeit 16. Februar bis 31. August, eidg. Jagdzeit somit 1. September bis 15. Februar. (Edelmarder =

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thurgau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.