Schonzeit · CH-TG
Federwild Thurgau
Schonzeit Alpenschneehuhn
In Thurgau — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
01.12 bis 15.10
In dieser Zeit darf Alpenschneehuhn in Thurgau nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 16.10 – 30.11 |
Rein rechtliche Transkription: Das Alpenschneehuhn kommt im Thurgau nicht vor (kein alpiner Lebensraum). Der Kanton hat die Art weder zusätzlich geschont noch von der Liste gestrichen, weshalb formal die eidgenössische Jagdzeit gilt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober, eidg. Jagdzeit somit 16. Oktober bis 30. November.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz, insb. Abs. 1 und Abs. 3 Steinbock) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (konsolidierte Fassung 20250201, fedlex). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Alpenschneehuhn
Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.