Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Tessin nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Das Steinhuhn ist in der Schweiz gesamthaft geschuetzt und im Tessin nicht in der Liste der jagdbaren Arten. Nicht zu verwechseln mit dem Alpenschneehuhn (pernice bianca), das bundesrechtlich jagdbar, im Tessin aber nach LCC Art. 22 ganzjaehrig geschont ist.

Quelle: , SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinboecken und Woelfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Tessin durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.