Der Kanton hat die eidgenoessische Liste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschraenkt. Anders als bei Elster und Alpenschneehuhn wird das Rebhuhn in LCC Art. 22 nicht ausdruecklich genannt; es fehlt aber in der kantonalen Artenliste, was zum selben Ergebnis fuehrt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn (ital. 'pernice grigia') - Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober; eidg. Jagdzeit s

Quelle: , SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinboecken und Woelfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Tessin durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.