Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nutria zählt in Tessin nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Nutria unterliegt in der Schweiz nicht dem Jagdrecht des JSG, weil sie als Nagetier ausserhalb der in Art. 2 abschliessend aufgezaehlten Tiergruppen steht (die dort genannten Nager sind nur Biber, Murmeltier und Eichhoernchen). Es gibt daher weder eine eidgenoessische noch eine Tessiner Jagdzeit; ein Vorgehen gegen Bestaende liefe ueber das Umwelt- bzw. Neobiota-Recht, nicht ueber die Jagd.

Quelle: , SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinboecken und Woelfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Tessin durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.