Der Baummarder (= Edelmarder) ist bundesrechtlich jagdbar, im Tessin aber nicht in der kantonalen Artenliste - anders als der Steinmarder, der zur Niederjagd zaehlt. Die italienische JSG-Fassung belegt die Zuordnung 'martora' = Edelmarder/Baummarder eindeutig. Compliance-relevant: Verwechslungsgefahr mit dem zulaessigen Steinmarder. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k: Edelmarder und Steinmarder (ital. 'mart

Quelle: , SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinboecken und Woelfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Tessin durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.