Keine Schonzeit

Steinmarder hat in Steiermark keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

§ 1 Z 23 Jagdzeitenverordnung (LGBl. Nr. 16/1987, Stammfassung, insoweit unverändert): „23. Steinmarder — 1. April bis 31. März“ — voller Jahreszeitraum. Wildeigenschaft: § 2 Abs. 1 lit. d Stmk. JagdG 1986.

Quelle: , LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 61/2026 — insb. § 2 (Wild), § 49 (Jagdzeiten), § 49a/§ 49b (Ausnahmen) · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinmarder

Synanthroper Marder, lebt eng mit Mensch in Dörfern und Stadträndern.

Hinweis

Schonzeiten werden in Steiermark durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.