Schonzeit · AT-6
Schalenwild Steiermark
Schonzeit Sikawild
In Steiermark — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in, nach Steiermärkisches Jagdgesetz 1986.
Schonzeit
Ganzjährig
Sikawild ist in Steiermark ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Anders als Damwild hat Sikawild in der Steiermark keine festgesetzte Jagdzeit. Bejagung nur bei Ausnahme (§ 49a) oder behördlich angeordneter Wildstandsverminderung (§ 61 Abs. 1, ausdrücklich „auch während der Schonzeit“). Landwirtschaftliche Wildhaltung im Gatter fällt nach § 2 Abs. 2 nicht unter das Jagdgesetz.
Quelle: Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 61/2026 — insb. § 2 (Wild), § 49 (Jagdzeiten), § 49a/§ 49b (Ausnahmen) · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Sikawild
Aus Asien stammende Hirschart, in DACH lokal eingebürgert.