Schonzeit · AT-6
Schalenwild Steiermark
Schonzeit Schwarzwild
In Steiermark — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in, nach Steiermärkisches Jagdgesetz 1986.
Keine Schonzeit
„1. April bis 31. März“ deckt das gesamte Jagdjahr ab, ist also faktisch ganzjährig; führende Bachen sind dagegen auf 1. August bis 31. Jänner beschränkt. Kirrung nur für Schwarzwild und nur zum Zweck des Abschusses zulässig (§ 50 Abs. 8 Stmk. JagdG).
Quelle: Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 61/2026 — insb. § 2 (Wild), § 49 (Jagdzeiten), § 49a/§ 49b (Ausnahmen) · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Schwarzwild
Hochintelligentes, anpassungsfähiges Schalenwild mit stark wachsenden Beständen, ASP-Risiko-Art Nummer 1.