Kontraintuitiv, aber so im Text: Nutria (wie auch Bisam, Eichhörnchen und Biber) ist jagdrechtlich Wild ohne Jagdzeit. Entnahme nur über eine Ausnahme (§ 49a bzw. § 49 Abs. 1a i.V.m. naturschutzrechtlicher Artenschutz-Ausnahme). § 58 und § 59 Stmk. JagdG enthalten gesonderte Fang-/Fallenregelungen für Bisam und Nutria — vor einer Entnahme sind diese zu prüfen.

Quelle: , LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 61/2026 — insb. § 2 (Wild), § 49 (Jagdzeiten), § 49a/§ 49b (Ausnahmen) · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Steiermark durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.