Schonzeit · AT-6
Raubwild Steiermark
Schonzeit Nutria
In Steiermark — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in, nach Steiermärkisches Jagdgesetz 1986.
Schonzeit
Ganzjährig
Nutria ist in Steiermark ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Kontraintuitiv, aber so im Text: Nutria (wie auch Bisam, Eichhörnchen und Biber) ist jagdrechtlich Wild ohne Jagdzeit. Entnahme nur über eine Ausnahme (§ 49a bzw. § 49 Abs. 1a i.V.m. naturschutzrechtlicher Artenschutz-Ausnahme). § 58 und § 59 Stmk. JagdG enthalten gesonderte Fang-/Fallenregelungen für Bisam und Nutria — vor einer Entnahme sind diese zu prüfen.
Quelle: Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 61/2026 — insb. § 2 (Wild), § 49 (Jagdzeiten), § 49a/§ 49b (Ausnahmen) · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nutria
Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.