Schonzeit · AT-6
Schalenwild Steiermark
Schonzeit Damwild
In Steiermark — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in, nach Steiermärkisches Jagdgesetz 1986.
Schonzeit
01.01 bis 30.04
In dieser Zeit darf Damwild in Steiermark nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| Damwild: Schmaltiere und Schmalspießer | 01.05 – 31.12 |
| Damwild: sonstiges Damwild | 01.08 – 31.12 |
In der Steiermark ist Damwild reguläres Wild der freien Wildbahn (nicht nur Gatterwild). Das Füttern von Damwild ist verboten (§ 50 Abs. 2 Stmk. JagdG). Landwirtschaftliche Wildhaltung nach § 2 Abs. 2/Abs. 3 unterliegt nicht dem Jagdgesetz.
Quelle: Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 61/2026 — insb. § 2 (Wild), § 49 (Jagdzeiten), § 49a/§ 49b (Ausnahmen) · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 24.08.2026 (§ 49 idF LGBl. Nr. 61/2026, in. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Damwild
Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.