Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Wisent zählt in St. Gallen nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bison bonasus ist weder jagdbare Art nach JSG Art. 5 noch nicht einheimische Art im Sinn von JSV Anhang 1/2; die Freigabe für nicht einheimische Tiere nach sGS 853.111 Art. 2 Abs. 2 greift daher nicht. Für freilebende Wisente in der Schweiz gilt eine artenschutzrechtliche, keine jagdrechtliche Regelung.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wisent

Größtes Landsäugetier Europas, in DACH praktisch nur in Reservaten — keine reguläre Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.