Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in St. Gallen nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Das einheimische Steinhuhn (Alectoris graeca) ist bundesrechtlich geschützt. Nicht zu verwechseln mit dem Chukar-Steinhuhn (Alectoris chukar), das in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art geführt wird und in St. Gallen nach sGS 853.111 Art. 2 Abs. 2 ganzjährig bejagbar wäre, wenn es in die freie Wildbahn gelangt. Für das Steinhuhn im Sinn dieser Liste gilt: geschützt.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.