Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinbock zählt in St. Gallen nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Der Steinbock (Capra ibex) ist keine jagdbare Art, sondern eine geschützte Art mit Regulierungsmöglichkeit. Die Regulierung erfolgt kolonieweise mittels Verfügung des Kantons nach vorheriger BAFU-Zustimmung (JSV Art. 4a Abs. 1); mindestens 50 Prozent der erlegten Tiere müssen weiblich sein (Art. 4a Abs. 3 Bst. b), die BAFU-Zustimmung gilt je Kolonie für höchstens vier Jahre (Art. 4a Abs. 5). Ob un

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinbock

Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.