Schonzeit · CH-SG
Schalenwild St. Gallen
Schonzeit Steinbock
In St. Gallen — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Der Steinbock (Capra ibex) ist keine jagdbare Art, sondern eine geschützte Art mit Regulierungsmöglichkeit. Die Regulierung erfolgt kolonieweise mittels Verfügung des Kantons nach vorheriger BAFU-Zustimmung (JSV Art. 4a Abs. 1); mindestens 50 Prozent der erlegten Tiere müssen weiblich sein (Art. 4a Abs. 3 Bst. b), die BAFU-Zustimmung gilt je Kolonie für höchstens vier Jahre (Art. 4a Abs. 5). Ob un
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Steinbock
Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.