Keine Schonzeit

Sikawild hat in St. Gallen keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Gleiche Normspannung wie beim Damwild: JSG Art. 5 sieht eine Schonzeit vor, die kantonale Verordnung gibt den Sikahirsch als nicht einheimische Art (JSV Anhang 1) ganzjährig frei, gestützt auf die Regulierungspflicht nach JSV Art. 8a Abs. 5. Voraussetzung: die Tiere sind «in die freie Wildbahn gelangt». In St. Gallen bestehen keine etablierten freilebenden Sikabestände. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: «

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Sikawild

Aus Asien stammende Hirschart, in DACH lokal eingebürgert.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.