St. Gallen schont den Schneehase (Lepus timidus) gestützt auf JSG Art. 5 Abs. 4 kantonal ganzjährig; die eidgenössische Jagdzeit entfällt vollständig. Der Feldhase bleibt bejagbar. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f: «Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen — vom 1. Januar bis 30. September» (Schonzeit), eidg. Jagdzeit somit 1. Oktober bis 31. Dezember.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Schneehase

Hochgebirgs-Hase, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.