Schonzeit · CH-SG
Federwild St. Gallen
Schonzeit Rebhuhn
In St. Gallen — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Falle: Wer nur JSG Art. 5 liest, hält das Rebhuhn für jagdbar. Der Bundesrat hat es gestützt auf JSG Art. 5 Abs. 6 in JSV Art. 3bis Abs. 1 Bst. a unter Schutz gestellt. St. Gallen kennt keine abweichende Regelung. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l führt das Rebhuhn noch mit einer Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober auf; diese Bestimmung ist durch JSV Art. 3bis Abs. 1 Bst. a überholt — das Rebhuhn ist
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rebhuhn
Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.