Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Rebhuhn zählt in St. Gallen nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Falle: Wer nur JSG Art. 5 liest, hält das Rebhuhn für jagdbar. Der Bundesrat hat es gestützt auf JSG Art. 5 Abs. 6 in JSV Art. 3bis Abs. 1 Bst. a unter Schutz gestellt. St. Gallen kennt keine abweichende Regelung. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l führt das Rebhuhn noch mit einer Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober auf; diese Bestimmung ist durch JSV Art. 3bis Abs. 1 Bst. a überholt — das Rebhuhn ist

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.