Keine Schonzeit

Nutria hat in St. Gallen keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Ganzjährige Bejagbarkeit nur für Tiere, die «in die freie Wildbahn gelangt sind». Die Nachtjagd auf nicht einheimische Tiere ist in St. Gallen ausdrücklich zulässig (sGS 853.111 Art. 10 Abs. 1). Die Nutria ist in JSG Art. 5 nicht als jagdbare Art genannt; sie wird in JSV Anhang 1 (zu Art. 8bis/8a JSV) als nicht einheimische Art geführt, deren Bestände die Kantone nach JSV Art. 8a Abs. 5 regulieren

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.