Keine Schonzeit

Marderhund hat in St. Gallen keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Beide Grundlagen — Bundesrecht (JSG Art. 5 Abs. 3 Bst. a) und kantonale Verordnung (sGS 853.111 Art. 2 Abs. 2) — führen übereinstimmend zur ganzjährigen Bejagbarkeit. Die Nachtjagd auf «nicht einheimische Tiere» ist in St. Gallen ausdrücklich zulässig (sGS 853.111 Art. 10 Abs. 1). JSG Art. 5 Abs. 3 Bst. a: während des ganzen Jahres jagdbar.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Marderhund

Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.