Schonzeit · CH-SG
Schalenwild St. Gallen
Schonzeit Damwild
In St. Gallen — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Keine Schonzeit
Normspannung: JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c sieht für den Damhirsch eine Schonzeit vor, während die kantonale Verordnung ihn als nicht einheimische Art (JSV Anhang 1) ganzjährig freigibt. Grundlage der kantonalen Regel ist die bundesrechtliche Pflicht, entwichene nicht einheimische Bestände zu regulieren (JSV Art. 8a Abs. 5), nicht JSG Art. 5. Voraussetzung ist stets, dass die Tiere «in die freie Wildb
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Damwild
Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.