Keine Schonzeit

Damwild hat in St. Gallen keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Normspannung: JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c sieht für den Damhirsch eine Schonzeit vor, während die kantonale Verordnung ihn als nicht einheimische Art (JSV Anhang 1) ganzjährig freigibt. Grundlage der kantonalen Regel ist die bundesrechtliche Pflicht, entwichene nicht einheimische Bestände zu regulieren (JSV Art. 8a Abs. 5), nicht JSG Art. 5. Voraussetzung ist stets, dass die Tiere «in die freie Wildb

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.