«Edelmarder» ist die im Bundes- und Kantonsrecht verwendete Bezeichnung für den Baummarder (Martes martes). St. Gallen schont ihn gestützt auf JSG Art. 5 Abs. 4 kantonal ganzjährig; die eidgenössische Jagdzeit entfällt. Zu unterscheiden vom Steinmarder, der in St. Gallen weiterhin bejagbar ist. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. k: «Edelmarder und Steinmarder — vom 16. Februar bis 31. August» (Schonzeit), eid

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.