Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Auerhahn zählt in St. Gallen nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Tetrao urogallus ist in der abschliessenden Liste der jagdbaren Arten (JSG Art. 5) nicht enthalten und damit von Bundesrechts wegen geschützt. Auch die Verordnung über die Jagdvorschriften (sGS 853.111) führt keine Jagdzeit.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Auerhahn

Größte mitteleuropäische Raufußhuhnart, in DACH überwiegend streng geschützt.

Hinweis

Schonzeiten werden in St. Gallen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.